News

01.01.2020

GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Das vom Bundestag am 12.12.2019 beschlossene GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen und Betriebsrenten von der Beitrags-pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entlasten. Das Gesetz schafft daher einen Frei-betrag für Betriebsrenten i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und ist – entsprechend des Wortlauts in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/15438 zu Art. 1 Nr. 2) – vom Gesetzgeber auch ausschließlich auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beschränkt. 

Der neue Freibetrag gilt daher nicht für VdBS-Renten, da die VdBS keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts ist. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist kein Arbeitnehmer und dessen Mitgliedschaft bei der VdBS steht in keinem Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, sondern beruht auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft, die zusammen mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Gesamtversorgungssystem eigener Art ausgelegt ist.

zurück