Aufgabe

Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hat die Aufgabe, die ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie deren Hinterbliebene zu versorgen.

Eine Versorgung ist jedoch nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Recht nur noch für die Berufsträger möglich, die zum 31. Dezember 2012 bereits unverfallbare Anwartschaften erworben und damit mindestens fünf Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt entrichtet haben oder die fehlenden Beitragsmonate bis zum 30. Juni 2013 nachzahlten.

Sofern die fünf Beitragsjahre noch nicht erreicht wurden und keine Nachzahlung der fehlenden Beiträge bis zum 30. Juni 2013 geleistet wurde, erstattet die Versorgungsanstalt auf Antrag und nach Maßgabe § 31 Abs. 3 SchfHwG die Hälfte der gezahlten Beiträge entsprechend § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück.