Rentenanpassungen

Grundlage für die Anpassung von Anwartschaften und Leistungen

Die Leistungen und erworbenen Anwartschaften werden zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Für eine Übergangszeit ab 2013 galten für die Anpassung der Leistungen und erworbenen Anwartschaften Sonderbestimmungen, die eine geringere Rentenanpassung vorschrieben. In dieser Übergangszeit wurden die Versorgungsleistungen und Anwartschaften jeweils zum 1. Juli eines Jahres gemäß § 27 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) um die Hälfte des Prozentsatzes, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) verändert, angepasst. Dies galt solange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 % unter dem Wert liegt, der sich bei Anpassungen um den vollen Prozentsatz ergeben hätte. Der im Gesetz festgelegte Schwellenwert (5,2%-Regelung) wurde mit der Anpassung zum 01.07.2018 überschritten, sodass die Anpasungen der Versorgungsleistungen und Anwartschaften seither in voller Höhe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.

Die Entwicklung der vorangegangenen und aktuellen Anpassungen der Leistungen und Anwartschaften durch die VdBS nach § 27 Abs. 4 SchfHwG können Sie zusammengefasst auch der folgenden Grafik entnehmen:

Darstellung der Dynamisierungen in der VdBS (2013 bis 2018)
Darstellung der Dynamisierungen in der VdBS (2013 bis 2018) - Copyright: VdBS