Finanzierung

Die Versorgungsanstalt finanzierte ihre Leistungen bis zur Schließung der Umlage zum 31. Dezember 2012 aus den Beiträgen der aktiven Mitglieder und den Erträgen der Vermögensanlagen und erhielt damit keine staatlichen Zuschüsse. Zur Abfederung von Bestandsschwankungen wurde ein Reservefonds zur Stabilisierung der Beitragsentwicklung gebildet.

Mit der Schließung der Umlage änderte sich die Finanzierung der erworbenen Anwartschaften und der weiterhin zu zahlenden Leistungen. Nach § 36 SchfHwG werden die Mittel zur Zusatzversorgung aus

  • den Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt, aus dem gebildeten Vermögen einschließlich des Reservefonds und anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt finanziert und
  • soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, aus vom Bund nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 2 SchfHwG. jährlich an die Versorgungsanstalt zu leistenden Zuschüssen.

Seit dem September 2016 wird die VdBS durch Bundeszuschuss nach § 36 Abs. 2 S. 1 SchfHwG und somit durch Steuergelder finanziert. Diese Finanzierung ist bedarfsgebunden (§ 36 Abs. 2 S. 2 SchfHwG), wobei sich der Bedarf auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung beschränkt. Die zweckgebundene Verwendung des Bundeszuschusses wird dabei durch Wirtschaftsprüfer, die interne Revision sowie die Rechts- und Fachaufsicht der Versorgungsanstalt geprüft.