Hälftige Beitragserstattung

Musterverfahren wegen hälftiger Beitragserstattung

Auch die letzte Musterklage zur hälftigen Beitragserstattung gegen die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (VdBS) wurde rechtskräftig abgewiesen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (Az. 21 BV 17.337) auch die letzte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts München zur hälftigen Beitragserstattung durch die VdBS zurückgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 05. Dezember 2019 rechtskräftig.

Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2016, der Versorgungsanstalt zugegangen am 18. Januar 2017, die Zulassung der Revision gegen die beiden Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 28. Januar 2015 zurückgewiesen und damit in letzter Instanz die nur hälftige Erstattung der Beiträge bestätigt (Az. BVerwG 10 B 27.15, Vorinstanz: BayVGH 21 BV 14.989; BVerwG 10 B 26.15, Vorinstanz: BayVGH 21 BV 14.824).

Gegenstand der Verfahren waren die Anträge auf vollständige Erstattung der Beiträge von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, die zum Schließungszeitpunkt der Anstalt am 31. Dezember 2012 noch keine fünf Jahre Beiträge bezahlt und daher noch keine unverfallbaren Anwartschaften erworben hatten. Die betroffenen Mitglieder konnten sich nach Schließung der VdBS die Beiträge zur Hälfte erstatten lassen (§ 31 Abs. 3 SchfHwG iVm § 210 Abs. 3 SGB VI) oder aber die Beiträge nachzahlen, die sie zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit benötigt hätten (§ 31 Abs. 4 SchfHwG).

Die Klagen gegen die Bescheide, mit denen gezahlte Beiträge nur zur Hälfte erstattet wurden, wurden auch in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden. Den Antrag auf Zulassung der Revision gegen die Berufungsurteile wies das Bundesverwaltungsgericht zurück, womit die Urteile rechtskräftig wurden (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

In der Schließung der Zusatzversorgung durch die Entscheidung des Gesetzgebers und die damit verbundene Beendigung der Versicherungspflicht sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung der Rechte der beiden Musterkläger:

  • Die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der streitgegenständlichen Vorschriften stand dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Art. 72 As. 1 GG zu (BVerwG 10 B 27.15, Rnd-Nr. 4).
  • Bei der Regelung der nur hälftigen Beitragserstattung (§ 31 Abs. 3 SchfHwG iVm § 210 Abs. 3 SGB VI) handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die nicht zu bestanden ist. In deren Rahmen durfte der Gesetzgeber die Schließung der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister als geeignete Maßnahme betrachten, um nach Abschaffung des deutschen Schornsteinfegermonopols das Ziel der Angleichung der Alterssicherung der Bezirksschornsteinfegermeister an die Altersversorgung vergleichbarer Berufsgruppen zu erreichen. Die Regelung ist insoweit ein zulässiger Eingriff in die geschützte Rechtsposition (BVerwG 10 B 27.15, Rnd-Nr. 7, 8).
  • Dabei hatten die Betroffenen für die bis zur Schließung der Zusatzversorgung eingezahlten Beiträge bis zum 31. Dezember 2012 eine Gegenleistung in Form des Versicherungsschutzes (Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall - Witwen- und Waisengeld) erhalten. Darüber hinaus eröffnete § 31 Abs. 4 SchfHwG für diejenigen Versorgungsberechtigten, die weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet hatten, die Möglichkeit, die Beiträge für die fehlende Zeit nachzuzahlen (BVerwG 10 B 27.15, Rnd.-Nr. 10).
  • Eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG von den Klägern vorgebrachte gleichheitswidrige Behandlung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit sonstigen Selbständigen iSd § 210 Abs. 3 SGB VI, weil die Bezirksschornsteinfeger auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens weiterhin hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, sieht das Bundesverwaltungsgericht auf der vorgetragenen Grundlage nicht (BVerwG 10 B 27.15 Rnd.-Nr. 11).

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(Stand: 23. Dezember 2019)