Witwengeld

Höhe des Witwen-/Witwergeldes
Papierordner mit der Beschriftung Witwengeld

Als Hinterbliebenenversorgung zahlt die Versorgungsanstalt Witwen- oder Witwergeld bzw. eine entsprechende Versorgung für den hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in Höhe von 60 % bzw. 55 % des Ruhegeldes. Eine Witwen/Witwerrente in Höhe von 55 % des Ruhegeldes des verstorbenen Ehegatten wird gezahlt, falls die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde, oder beide Ehegatten, unabhängig vom Datum der Eheschließung, nach dem 01.01.1962 geboren wurden.

Weitere Hinweise zum Witwen- und Witwergeld

Auszahlung der Versorgungsbezüge

Die Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus ausgezahlt.

Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, müssen wir den auf die Leistungen der Versorgungsanstalt entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von Ihren Bezügen einbehalten und an die Krankenkasse überweisen. Über die Pflichtversicherung und den Beitragsabzug entscheidet Ihre Krankenkasse.

Einbehalt von Steuern

Wir behalten keine Steuern von den Versorgungsbezügen ein. Sie müssen deshalb Ihre Versorgungsbezüge selbst versteuern.

Erlöschen des Versorgungsanspruchs

Der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die/der Berechtigte stirbt. Außerdem erlischt der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld mit dem Tag, an dem die Witwe oder der Witwer heiratet.

Sterbegeld und Beihilfen

Sterbegeld oder sonstige Zuschüsse und Beihilfen der Versorgungsanstalt sind im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht vorgesehen.

 

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