Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (VdBS) informiert Sie nachfolgend über die Anpassung der Versorgungsleistungen und Anwartschaften zum 01. Juli 2018:
Die Versorgungsleistungen und Anwartschaften werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres gemäß § 27 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) um die Hälfte des Prozentsatzes, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) verändert, angepasst. Dies gilt solange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 % unter dem Wert liegt, der sich bei Anpassungen um den vollen Prozentsatz ergeben hätte. Zum Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung finden Sie nähere Informationen auf der Internetseite der VdBS unter ‚Musterverfahren - Dynamisierung von Renten und Anwartschaften‘ (dort: VG München, Az.: M 12 K 13.4865).
Der im Gesetz festgelegte Schwellenwert (5,2%-Regelung) wird mit der Anpassung zum 01.07.2018 überschritten, sodass die diesjährige Anpassung in der VdBS letztmals nicht die volle Entwicklung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung weitergibt, aber schon deutlich höher als in den vergangenen Jahren ausfällt.
Aus der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes gemäß der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) ergeben sich in den Jahren seit der Schließung der Zusatzversorgung folgende Anpassungen; maßgebend ist für das gesamte Bundesgebiet der Rentenwert (West):
Dynamisierung zum |
Rentenwert |
Prozentsatz gRV |
Prozentsatz VdBS |
01.07.2013 |
28,14 € |
0,25 % |
0,125 % |
01.07.2014 |
28,61 € |
1,67 % |
0,835 % |
01.07.2015 |
29,21 € |
2,10 % |
1,05 % |
01.07.2016 |
30,45 € |
4,25 % |
2,125 % |
01.07.2017 |
31,03 € |
1,90 % |
0,95 % |
Der Leistungsanspruch der Mitglieder der VdBS wird als individueller prozentualer Anteil an dem nach § 37 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG definierten Jahreshöchstbetrag (JHB) ermittelt (§ 37 Abs. 3 und 4 SchfHwG). Daraus ergibt sich folgende Tabelle* zur Entwicklung des Jahreshöchstbetrags seit dem 01.01.2013 bis zum 30.06.2018:
enhält wegen monatlicher Auszahlung der Versorgungsleistungen Rundungsdifferenzen im Cent-Bereich
Zeitpunkt |
JHB Halbe Dynamisierung |
JHB Volle Dynamisierung |
Differenz |
Differenz in % zu JHB Volle Dynamisierung (Wert in Spalte 4 geteilt durch Wert in Spalte 3) |
01.01.-30.06.2013 |
27.586,44 € |
27.586,44 € |
0,00 |
0,000 |
01.07.2013 |
27.621,00 € |
27.655,44 € |
34,44 € |
0,125 |
01.07.2014 |
27.851,64 € |
28.117,32 € |
265,68 € |
0,945 |
01.07.2015 |
28.144,20 € |
28.707,84 € |
563,64 € |
1,963 |
01.07.2016 |
28.742,28 € |
29.928,00 € |
1.185,72 € |
3,962 |
01.07.2017 |
29.015,40 € |
30.496,68 € |
1.481,28 € |
4,857 |
Unter Fortschreibung der Tabelle wird rechnerisch mit einer Dynamisierung von 0,726 % zum 01.07.2018 der Schwellenwert von 5,2 % nach § 27 Abs. 4 S. 3 SchfHwG erreicht.
Zeitpunkt |
JHB Halbe Dynamisierung |
JHB Volle Dynamisierung |
Differenz |
Differenz (%) |
01.07.2018 |
29.120,76 € |
30.718,20 € |
1.597,44 € |
5,200 |
Der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 01.07.2018 jedoch nicht nur um 0,726 %, sondern um 3,22 % angehoben.
Hieraus ergibt sich, dass 0,726 Prozentpunkte der 3,22 % nur hälftig - also in Höhe von 0,363 Prozentpunkte - nachzuvollziehen sind. Die Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die über 0,726 % hinausgehen, werden von der VdBS dagegen in voller Höhe nachvollzogen. Dies bedeutet eine weitere Anpassung Ihrer Anwartschaften und Versorgungsleistungen in Höhe von 2,494 % (= 3,22 % - 0,726 %).
Zum 01.07.2018 ergibt sich damit eine Anpassung von Leistungen und Anwartschaften durch die VdBS um insgesamt
2,857 % (= 3,22 % - (0,726 % x 0,5)).
Alle künftigen Anpassungen des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. Anpassungen ab dem 01.07.2019, werden prozentual jeweils in vollem Umfang nachvollzogen.