Schließung der Zusatzversorgung

Schließung der Versorgungsanstalt

Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wurde im Zuge der berufsrechtlichen Veränderungen im Schornsteinfegerhandwerk zum 1. Januar 2013 geschlossen. Die Versorgungsanstalt befindet sich seither in Abwicklung. Das heißt, dass seit dem 1. Januar 2013 keine neuen Mitglieder im Versorgungswerk aufgenommen, keine Beiträge erhoben und keine Anwartschaften erworben werden können. Wer bereits vor dem dem 1. Januar 2013 Mitglied der Versorgungsanstalt war, bleib und bleibt weiterhin Mitglied. 

Geschichte der Schornsteinfegerversorgung

Regelungen über die berufsständische Versorgung der Schornsteinfegermeister und ihrer Hinterbliebenen reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück.

In Preußen entstand 1878 eine Witwen-Pensionskasse. Als Versorgungseinrichtung für die Meister nahm am 1. Januar 1912 der "Unterstützungsverein Deutscher Schornsteinfegermeister" seine Tätigkeit auf; er wurde 1921 in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, den "Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfegermeister" umgewandelt. Durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Januar 1932 wurden der Versorgungseinrichtung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

Auch in anderen Ländern des Deutschen Reichs bestanden Versorgungseinrichtungen für Schornsteinfegermeister oder ihre Hinterbliebenen. In Bayern ermöglichte die Verordnung über die Versorgung der Kaminkehrerwitwen und -waisen vom 6. Juli 1924, die Gesamtheit der Kehrbezirksinhaber zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der "Versorgungskasse für bayerische Kaminkehrerwitwen und -waisen" (später "Versorgungskasse für die Witwen und Waisen bayerischer Kehrbezirksinhaber") unter der Verwaltung der Bayerischen Versicherungskammer zusammenzufassen. Die Versorgungskasse nahm am 1. Juli 1924 ihre Tätigkeit auf.

Die aufgrund des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935 erlassene Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 führte -- teilweise zurückgreifend auf bereits bestehende Regelungen -- den Versicherungszwang ein. Jeder Bezirksschornsteinfegermeister hatte innerhalb von drei Monaten nach der endgültigen Bestellung der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, daß er gegen unverschuldete Notfälle bei einer Pensionsversicherung mit Hinterbliebenenversorgung in angemessener Höhe versichert sei. Die Bestellung war zu widerrufen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister den Nachweis der Versicherung nicht führte.

Gemäß der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937, die die Verordnung von 1935 ersetzte, waren die Bezirksschornsteinfegermeister grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb der Mitgliedschaft beim Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfegermeister nachzuweisen. Der Versorgungsverein wurde der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers unterstellt, damit in die Organisation der Reichsverwaltung eingegliedert und von einer preußischen in eine reichsunmittelbare Einrichtung umgewandelt. Die in den außerpreußischen Ländern bestehenden Versorgungseinrichtungen blieben weiter tätig, wurden aber nach und nach - entsprechend der Ermächtigung in der Verordnung - vom Reichswirtschaftsminister in den Versorgungsverein übergeführt. Bezüglich der bayerischen Meisterkasse ordnete der Reichswirtschaftsminister mit Entschließung vom 15. Mai 1944 die Überführung zum 1. Oktober 1944 an.

Im Hinblick auf ihre besondere Versorgung waren die Bezirksschornsteinfegermeister von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 ausgenommen.

Unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkriegs war der Versorgungsverein handlungsunfähig, bestand aber nach allgemeiner Ansicht fort. Einzelne "Notkassen" führten seine Aufgaben weiter. In Bayern nahm am 1. April 1946 die Bayerische Versicherungskammer den Geschäftsbetrieb der alten Versorgungskasse für die Witwen und Waisen bayerischer Kehrbezirksinhaber wieder auf.

Am 20. Dezember 1950 traf ein von der Vertreterversammlung gewählter Vorstand des Versorgungsvereins Deutscher Schornsteinfegermeister, der vom Bundesminister für Wirtschaft bestätigt wurde, mit der Bayerischen Versicherungskammer folgende Vereinbarung:

Der Vorstand beauftragte die Kammer mit der vorläufigen Verwaltung des Versorgungsvereins und übertrug ihr seine nach der Satzung zustehenden Rechte, soweit sie zur Durchführung der laufenden Verwaltung erforderlich waren. Die Übernahme sollte bis zum 1. März 1951 durchgeführt werden. Die Versicherungskammer wurde weiter beauftragt, einen vorläufigen Entwurf einer Satzungsänderung auszuarbeiten, der nach gemeinsamer Überarbeitung mit dem Vorstand des Versicherungsvereins als endgültiger Entwurf der Vertreterversammlung vorgelegt werden sollte.

Noch 1951 kehrten die letzten "Notkassen" in den Versorgungsverein zurück.

Am 14. August 1952 beschloß die Vertreterversammlung des Versorgungsvereins die Änderung und Neufassung der Satzung des Vereins vom 14. September 1937; der Bundesminister für Wirtschaft erteilte hierzu am 17. April 1953 seine Genehmigung. Hinsichtlich der organisatorischen Ausgestaltung der Versorgungseinrichtung, die nunmehr den Namen "Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister" (Versorgungsanstalt) trug, bestimmte die am 1. Januar 1953 in Kraft getretene Satzung unter anderem, dass die Versorgungsanstalt eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München ist. Organe der Anstalt waren der Verwaltungsrat, der Arbeitsausschuß und die "Anstaltsverwaltung als Auftragsorgan". Die Versorgungsanstalt wurde nach den Beschlüssen des Verwaltungsrats und des Arbeitsausschusses von der Bayerischen Versicherungskammer (Anstaltsverwaltung) als Auftragsorgan verwaltet. Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führte der Bundesminister für Wirtschaft.

Mit Erlaß vom 30. April 1953 genehmigte das Bayerische Staatsministerium des Innern die Übernahme der vorläufigen Verwaltung des Versorgungsvereins durch die Bayerische Versicherungskammer vom 1. März 1951 an und die in der Neufassung der Satzung erfolgte endgültige Übertragung der Verwaltung.

Durch das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969 wurde die Versorgung der Schornsteinfegermeister und ihrer Hinterbliebenen neu geregelt.

Nunmehr erhielten ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister und die Hinterbliebenen von Bezirksschornsteinfegermeistern eine Versorgung, die sich aus Leistungen der Sozialversicherung (Pflichtversicherung in der Arbeiterrentenversicherung) und einer eigenen Zusatzversorgungsanstalt im Schornsteinfegerhandwerk zusammensetzt. Jeder Bezirksschornsteinfegermeister war während der gesamten Zeit seiner Bestellung in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert und gleichzeitig Mitglied der Versorgungsanstalt. Die Leistungen beider Einrichtungen ergaben die Gesamtversorgung. Das Zusammenwirken der Leistungen wurde im Schornsteinfegergesetz abschließend geregelt. Der Bundesrat stimmte dem Schornsteinfegergesetz zu; dabei stimmte auch der Freistaat Bayern für das Gesetz.

Aufgrund der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft mussten ab dem Jahr 2008 Änderungen des Schornsteinfegerrechts erfolgen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 sollte das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerwesen neu geregelt werden. Die dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Vorschriften sollten aufgehoben oder gemeinschaftsrechtskonform umgestaltet werden. Die versorgungsrechtlichen Vorschriften diese im Jahr 2008 vom Bundestag beschlossene Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG), welche die Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes ersetzen sollten, sollten zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Diese wurde jedoch noch vor ihrem Inkrafttreten durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) erneut abgeändert. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 traten die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes außer Kraft, soweit die Vorschriften durch Nachfolgeregelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ersetzt wurden.

(Quelle: vorwiegend  BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81)