Grundlage für Anpassungen von Renten und Anwartschaften

Musterverfahren zur Dynamisierung der Ruhegeldbezüge von Versorgungsempfängern bei der VdBS

Im Musterverfahren zur Dynamisierung der Ruhegeldbezüge wurde die Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2014 abgewiesen (Aktenzeichen: M 12 K 13.4865).

Am 31. Juli 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht München über die Dynamisierung der Ruhegeldbezüge von Versorgungsempfängern bei der VdBS verhandelt.

Die Dynamisierung war vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) am 1. Januar 2013 anders ausgestaltet worden als bisher. Nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2012 waren die Ruhegelder entsprechend der Änderungen des Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes angepasst worden.

Seit 1. Januar 2013 werden die Renten und Anwartschaften zunächst um die Hälfte des Prozentsatzes verändert, um den sich auch der Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung (West) verändert, später um den vollen Prozentsatz. Die anfängliche Halbierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umlagebeiträge an die VdBS seit 2008 bis zur Schließung der Zusatzversorgung Ende 2012 entgegen den bisherigen Finanzierungsregeln nicht mehr erhöht wurden, während die Versorgungsleistungen weiter gestiegen sind. Sobald diese Verschiebung zwischen Beitrag und Leistung ausgeglichen ist, wird die Dynamisierung in der gleiche Höhe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen (vgl. § 27 Abs. 4 SchfHwG).

Diese Veränderungen bei der Dynamisierung hielt das Verwaltungsgericht für rechtmäßig.

Die Koppelung der Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung unterliege dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers. Die Angleichung der Dynamisierung an die gesetzliche Rentenversicherung verstoße ebenso wenig gegen die Eigentumsfreiheit der Betroffenen wie die zunächst nur hälftige Anpassung, um die unterbliebene Beitragsanpassung in der bisherigen Umlage auszugleichen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, eine konkrete Anpassung der Renten sei nicht von der Eigentumsgarantie umfasst. Außerdem habe der Gesetzgeber bei der Gestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen einen weiten Spielraum. Zwar dürfe er eigentumsrechtliche Positionen nicht völlig umgestalten, in diese aber aus Gründen des öffentlichen Interesses im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingreifen. Vorliegend seien die grundlegenden Änderungen im Schornsteinfegerhandwerk aufgrund europarechtlicher Vorgaben Anlass für die Neuregelungen gewesen.

Der Gesetzgeber dürfe - so das Gericht - auch die Entscheidung der Vertreterversammlung aus dem Jahr 2008, Beiträge nicht mehr zu erhöhen, berücksichtigen und dadurch entstandene Nachteile ausgleichen.

Daneben sei auch das Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der Zusatzversorgung, das Rückwirkungsverbot oder der Gleichheitsgrundsatz nicht durch die veränderte Dynamisierung verletzt.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die zunächst eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.