Jahreshöchstbetrag

Berechnung des Jahreshöchstbetrages

Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ist der Betrag, den ein Bezirksschornsteinfegermeister nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht bei einer aktiven Berufslaufbahn von 30 Jahren als Gesamtversorgungsniveau erreichen soll. Der Jahreshöchstbetrag ist an die Vergütungsentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD) gekoppelt.

Mit Schließung der Umlage zur Versorgungsanstalt werden die bis dahin erworbenen Anwartschaften nach § 37 Abs. 3 bis 7 SchfHwG festgestellt und die Versorgungsanstalt erteilt hierüber einen Bescheid.

Für die bis zum 31.12.2012 erworbenen Anwartschaften wird nach § 37 Abs. 5 SchfHwG als Jahrshöchstbetrag auf Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der am 31.12.2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen Bezug genommen.

Die Leistungen und erworbenen Anwartschaften werden zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für eine Übergangszeit ab 2013 gelten für die Dynamisierung Sonderbestimmungen, die eine geringere Rentenanpassung vorschreiben.