Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Sofern ein Versorgungsberechtigter berufsunfähig ist, d.h. infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben, gewährt die Versorgungsanstalt auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze eintritt,
  • vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
  • die Bestellung auf Grund des § 12 SchfHwG aufgehoben worden ist.

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren wurden, wird auch dann Ruhegeld gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit erst nach dem 31.12.2014 eintritt und die Voraussetzung von drei Beitragsjahren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit damit nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffenen Mitglieder nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind.

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Die Vorlage von ärztlichen Attesten oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genügen hierfür nicht.

Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die erforderliche Untersuchung beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt und damit die Benennung durch den Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt veranlasst. Die Kosten der Untersuchung trägt die Versorgungsanstalt.

Nachdem die Versorgungsanstalt die amtsärztliche Untersuchung beim für Sie zuständigen Gesundheitsamt veranlasst hat, setzt sich das Gesundheitsamt zur Vereinbarung eines Termins für Ihre Untersuchung in Verbindung. Bei den Gesundheitsämtern handelt es sich um von der VdBS unabhängige, eigenständige Behörden, weshalb die VdBS weder auf die Terminvergabe noch auf den begutachtenden Arzt oder das Untersuchungsergebnis Einfluss hat.